Artikel 94 VO (EWG) 93/2454

(1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a)
Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
b)
sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
c)
sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
d)
sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)
die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;
ii)
Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischem Format gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 97d ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

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