Artikel 96a VO (EWG) 93/2454
Einführer können das Schema nur dann auf Vorlage einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 91 begonnen hat, oder nach diesem Tag ausgeführt wurden.
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