Artikel 97a VO (EWG) 93/2454
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
- a)
- Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;
- b)
- Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,
- b)
- es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,
- c)
- es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Einfuhren erfolgen gelegentlich,
- b)
- die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,
- c)
- die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
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