Artikel 97a VO (EWG) 93/2454

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;
b)
Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht überschreitet.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,
b)
es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,
c)
es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Einfuhren erfolgen gelegentlich,
b)
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,
c)
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

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