Artikel 97d VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Wiederversender der Waren ausgefertigt wird bzw. werden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu senden.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung gemäß den Artikeln 95 und 96 sowie gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3) Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu versendende Ursprungserzeugnisse ausfertigen. Dies gilt ungeachtet des Werts der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung und unabhängig davon, ob das Ursprungsland in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt ist.

(4) Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5) Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)
die Angaben zu der (den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;
b)
Name und Anschrift des Wiederversenders;
c)
den oder die Empfänger in der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, in der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in der Türkei.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced” , „Remplacée” oder „Sustituida” .

(6) Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)
alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse;
b)
das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung;
c)
die erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d;
d)
Namen und Anschrift des Wiederversenders der Erzeugnisse in der Union und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers;
e)
Namen und Anschrift des Empfängers in der Union, Norwegen, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei;
f)
Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement” , „Attestation de remplacement” oder „Comunicación de sustitución” .

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(8) Unterabschnitt 7 gilt sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung.

(9) Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.

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