Artikel 97m VO (EWG) 93/2454

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.

(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 18 auszufertigen. Die Erklärung auf der Rechnung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht:

a)
für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b)
sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer diese Kontrolle in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

(5) Bei Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, mit der eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5 ausgestellt wurde;

bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut in Anhang 18 wiedergegeben ist;

bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

In den im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich des Unterabsatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A jeweils die Angaben „EU cumulation” „Norway cumulation” , „Switzerland cumulation” , „Turkey cumulation” , „regional cumulation” , „extended cumulation with country x” oder „Cumul UE” , „Cumul Norvège” , „Cumul Suisse” , „Cumul Turquie” , „cumul regional” , „cumul étendu avec le pays x” .

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