ANHANG 30 VO (EWG) 93/2454

GEPÄCKANHÄNGER, DER AN IN EINEM GEMEINSCHAFTSFLUGHAFEN AUFGEGEBENEN GEPÄCK ANZUBRINGEN IST (Artikel 196)

1.
MERKMALE

Der in Artikel 196 bezeichnete Gepäckanhänger muß so beschaffen sein, daß seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist:
a)
Der Anhänger muß wenigstens mit grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein.

Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die Strichcodes vorbehaltenen Zonen, die einen weißen Hintergrund aufweisen müssen (siehe nachstehendes Muster 2 a)).

b)
Bei nichtbegleitetem Gepäck entspricht der Gepäckanhänger dem in der IATA-Entschließung Nr. 743a spezifizierten Muster, bei dem die unterbrochenen roten Streifen entlang den Seitenrändern durch unterbrochene grüne Streifen ersetzt sind (siehe nachstehendes Muster 2b)).

2.
MUSTER

a)
b)

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