ANHANG 45a VO (EWG) 93/2454

VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Kapitel I

Kapitel II

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert oder von der Abgangsstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1.
MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

FeldInhaltFeldartBeispiele
1Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)Numerisch 297
2Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode)Alphabetisch 2IT
3Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” , aufgedruckt.

2.
Feld 3:

erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Positionen)

wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3.
Feld rechts neben Feld 8:

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls das Notfallverfahren eingeleitet wird.

4.
Feld C:

Bezeichnung der Abgangsstelle

Kennnummer der Abgangsstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5.
Feld D:

Kontrollergebnis

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -” für den Vermerk „Befreiung — 99201”

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute” .

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6.
Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungsstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

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