ANHANG 47a VO (EWG) 93/2454

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 94 ABSÄTZE 6 UND 7 DES ZOLLKODEX

Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

1.
Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft vorübergehend untersagt werden kann

1.1.
Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag

Unter „besonderen Umständen” im Sinne des Artikels 94 Absatz 6 des Zollkodex ist eine Situation zu verstehen, in welcher der gemäß Artikel 94 Absatz 4 reduzierte Betrag der Gesamtbürgschaft nachweislich in einer Vielzahl von — mehrere Hauptverpflichtete betreffenden — Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 384 und des Artikels 9 des Zollkodex, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Begleichung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung von Waren des Anhangs 44c aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden sind, und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Versandverfahrens in Frage gestellt wird.

1.2.
Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Unter dem Begriff „umfangreiche Betrügereien” im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 des Zollkodex ist eine Situation zu verstehen, in der die in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b genannte Gesamtbürgschaft nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 384, des Artikels 9 sowie gegebenenfalls des Artikels 94 Absatz 6 des Zollkodex, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Begleichung der Schulden sicherzustellen, die durch Entziehung von Waren des Anhangs 44c aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden sind; hierbei sind das Ausmaß der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.

2.
Geltungsdauer der Entscheidung

2.1.
Die Geltungsdauer einer Entscheidung über die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft wird auf zwölf Monate beschränkt, es sei denn die Kommission erlässt nach dem Ausschussverfahren eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung oder ihre Aufhebung.
2.2.
Für Versandverfahren mit Waren, die von einer Entscheidung über die Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft betroffen sind, gilt Folgendes:

Auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100 × 10 mm einer der folgenden Vermerke diagonal in roter Schrift in Großbuchstaben anzubringen:

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

Abweichend von Artikel 363 ist das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Anmeldung gestellt wurde, von dieser zurückzusenden. Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger im Sinne des Artikels 406 gestellt, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen.

3.
Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten:

Für die Einzelsicherheit ist eine besondere Bürgschaftsurkunde zu verwenden, in der auf diesen Anhang hinzuweisen ist und die nur für die in der Entscheidung genannten Waren gilt;

mit Ausnahme der Fälle, in denen die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden, kann die Einzelsicherheit nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden;

sie kann für mehrere Versandverfahren gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Verfahren auf dem Spiel stehende Gesamtbetrag den Betrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt;

sobald ein gemeinschaftliches Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für ein anderes Versandverfahren erneut verwendet werden.

4.
Ausnahmen von der Entscheidung zur vorübergehenden Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

4.1.
Einem Hauptverpflichteten kann für die Überführung in das gemeinschaftliche Versandverfahren von Waren, die durch eine Entscheidung zur Untersagung betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den zwei Jahren vor dieser Entscheidung durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren mit diesen Waren keine Zollschuld entstanden ist, oder wenn eine Zollschuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde.

Um die vorübergehend untersagte Gesamtbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, muss der Hauptverpflichtete außerdem die in Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen erfüllen.

4.2.
Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Punkt 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 374 bis 378 sinngemäß.
4.3.
Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk an:

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