ANHANG 51b VO (EWG) 93/2454

MERKBLATT ZUR BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG UND ZUR BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG

1.
Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen

Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.

1.1.
Währungscode

Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.

1.2.
Besondere Vermerke

1.2.1.
Darf die Gesamtbürgschaft für die Waren des Anhangs 44c nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung der nachstehende Vermerk einzutragen:

Beschränkte Geltung — 99200

1.2.2.
Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld Nr. 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift anzubringen.

1.3.
Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer

Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2.
Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen — Zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen befugte Personen

2.1.
Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2.
Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3.
Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.

3.
Verwendung der Bescheinigung im Fall einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Die entsprechenden Modalitäten und Vermerke sind unter Nummer 4 des Anhangs 47a aufgeführt.

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