ANHANG 60 VO (EWG) 93/2454

VORSCHRIFTEN ZU DEN ANGABEN AUF DEM BERECHNUNGSVORDRUCK

I.
Allgemeine Bemerkungen

Auf dem Berechnungsvordruck wird der ausstellende Mitgliedstaat durch folgende Kennbuchstaben angegeben:
BE= für Belgien,
DK= für Dänemark,
DE= für Deutschland,
EL= für Griechenland,
ES= für Spanien,
FR= für Frankreich,
IE= für Irland,
IT= für Italien,
LU= für Luxemburg,
NL= für die Niederlande,
AT= für Österreich
PT= für Portugal,
FI= für Finnland
SE= für Schweden
UK= für das Vereinigte Königreich.
CZ= für die Tschechische Republik
EE= für Estland
CY= für Zypern
LV= für Lettland
LT= für Litauen
HU= für Ungarn
MT= für Malta
PL= für Polen
SI= für Slowenien
SK= für die Slowakei.
BG= für Bulgarien
RO= für Rumänien.
HR= für Kroatien
Der Berechnungsvordruck muß die folgenden Angaben in den dafür bestimmten Feldern enthalten. Er ist von der in Artikel 458 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zentralstelle leserlich auszufüllen. Felder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 13 und 14: Zu vermerken sind die entsprechenden Angaben aus dem Versandabschnitt oder dem Einfuhrabschnitt; diese befinden sich unten auf dem Trennabschnitt, unten in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld, in den Feldern A, Ga), Gb), Rückseite Spalte 6, Gc), Hb), Rückseite Spalte 1, Rückseite Spalte 2, Rückseite Spalte 3, Rückseite Spalte 4. Ist die Zentralstelle nicht im Besitz eines Trennabschnitts, so werden diese Angaben nach ihrem Kenntnisstand gemacht. Betreffen die Angaben mehr als eine Warenart, so werden sie auf dem Berechnungsvordruck „bis” diesen Anweisungen entsprechend gemacht. Feld 9: Anzugeben ist die Zollstelle, die die Felder Ha) bis e) des Versandabschnitts oder Feld H des Einfuhrabschnitts abgezeichnet hat. Ist dies nicht geschehen, so gibt die Zentralstelle die Eingangszollstelle an, soweit ihr diese bekannt ist. Feld 10: Anzugeben ist die Zollstelle, die in Feld He) des Versandabschnitts vermerkt ist oder die Feld H des Einfuhrabschnitts abgezeichnet hat. Ist dies nicht geschehen, so gibt die Zentralstelle die Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung an, soweit ihr diese bekannt ist. Feld 15: Anzugeben ist der Zollwert in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Feld 16: Anzugeben sind die Abgaben, für die ein Anspruch geltend gemacht wird. Im einzelnen auszuweisen sind die Abgaben unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes, der Mehrbetrag nach Artikel 6 des ATA-Übereinkommens/Artikel 8 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul sowie der Gesamtbetrag in Zahlen und Buchstaben. Diese Beträge sind in der mit den Kennbuchstaben in der Spalte oben angegebenen Landeswährung des Mitgliedstaats zu entrichten, der den Vordruck ausgestellt hat:
BEF=
belgische Franken,
DEM=
Deutsche Mark,
ESP=
spanische Peseten,
IEP=
irische Pfund,
LUF=
luxemburgische Franken,
PTE=
portugiesische Escudos,
DKK=
dänische Kronen,
GRD=
griechische Drachmen,
FRF=
französische Franken,
ITL=
italienische Lire,
NLG=
niederländische Gulden,
GBP=
Pfund Sterling,
ATS=
österreichische Schillinge,
FIM=
Finnmark,
SEK=
schwedische Kronen,
CZK=
tschechische Kronen,
EEK=
estnische Kronen,
CYP=
Zypern-Pfund,
LVL=
lettische Lats,
LTL=
litauische Litai,
HUF=
ungarische Forint,
MTL=
maltesische Lira,
PLN=
polnische Zloty,
SIT=
slowenische Tolar,
SKK=
slowakische Kronen,.
BGN=
bulgarischer Lew,
RON=
rumänischer Neuer Leu.
HRK=
kroatische Kuna
Feld 17: Anzugeben ist die Bezeichnung der Zentralstelle und das Datum der Ausstellung des Vordrucks; anzubringen ist der Dienststempelabdruck der Zentralstelle und die Unterschrift des befugten Beamten.

II.
Bemerkungen zu dem Vordruck „bis”

A.
Der Vordruck „bis” ist nur bei Berechnung für mehrere Waren zu verwenden. Er ist gleichzeitig mit dem Hauptvordruck vorzulegen. Die Gesamtsumme der Abgaben, die sich aus dem Hauptvordruck und dem Vordruck „bis” ergibt, ist in die Spalte „Gesamtsumme” einzutragen.
B.
Die allgemeinen Bemerkungen von Punkt I gelten gleichermaßen für den Vordruck „bis”

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