ANHANG 62 VO (EWG) 93/2454

SONDERSTEMPEL

1.
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats
2.
Zollamt(1)
3.
Nummer des Versandscheins
4.
Datum
5.
Zugelassener Versender(2)
6.
Bewilligung

Fußnote(n):

(1)

Wird der Stempel gemäß Artikel 912 g dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld die Abgangsstelle.

(2)

Wird der Stempel gemäß Artikel 286 dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld den zugelassenen Ausführer.

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