ANHANG 62 VO (EWG) 93/2454
SONDERSTEMPEL
- 1.
- Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats
- 2.
- Zollamt(1)
- 3.
- Nummer des Versandscheins
- 4.
- Datum
- 5.
- Zugelassener Versender(2)
- 6.
- Bewilligung
Fußnote(n):
- (1)
Wird der Stempel gemäß Artikel 912 g dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld die Abgangsstelle.
- (2)
Wird der Stempel gemäß Artikel 286 dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld den zugelassenen Ausführer.
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