ANNEXE 40 VO (EWG) 93/2454

LISTE DER FÜR LUFTFAHRZEUGE, SCHIFFE UND BOHRINSELN VORGESEHENEN WAREN, FÜR WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG GELTEN

TEIL I

KN-CodeWarenbezeichnung
ABSCHNITT A
8407Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:
840710— Motoren für Luftfahrzeuge:
84071090— — andere(1)
8409Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Positionen 8407 oder 8408 bestimmt:
840910— von Motoren für Luftfahrzeuge:
84091090— — andere(1)
8411Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:
— Turbo-Strahltriebwerke:
841111— — mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger:
84111190— — — andere(1)
841112— — mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN:
84111290— — — andere(1)
— Turbo-Propellertriebwerke:
841121— — mit einer Leistung von 1100 kW oder weniger:
84112190— — — andere(1)
841122— — mit einer Leistung von mehr als 1100 kW:
84112290— — — andere(1)
— Teile:
841191— — von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken:
84119190— — — andere(1)
8412Andere Motoren und Kraftmaschinen:
841210— Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke:
84121090— — andere(1)
841290— Teile:
— — andere:
84129030— — — von Strahltriebwerken, andere als Turbo-Strahltriebwerke(1)
8803Teile von Waren der Position 8801 oder 8802:
880310— Propeller und Rotoren sowie Teile davon:
88031090— — andere(1)
880320— Fahrgestelle und Teile davon:
88032090— — andere(1)
880330— andere Teile von Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen:
88033090— — andere(1)
880390— andere:
— — andere:
88039099— — — andere(1)
ABSCHNITT B
VerschiedeneWaren, die in Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind, ausgenommen zivile Luftfahrzeuge und Bodengeräte zur Flugausbildung
ABSCHNITT C
VerschiedeneWaren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und denen eine autonome gemeinschaftliche Zollaussetzung gewährt wird

TEIL II

KN-CodeWarenbezeichnung
ABSCHNITT A
VerschiedeneWaren, die dazu bestimmt sind, in Wasserfahrzeugen der Unterpositionen 89011010, 89012010, 89013010, 89019010, 89020011, 89020019, 89039110, 89039210, 89040010, 89040091, 89051010, 89059010, 89060010 und 89060091 der Kombinierten Nomenklatur zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau verwendet zu werden, sowie Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (Titel II Buchstabe A Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften und Unterpositionen 84081010 bis 90 der Kombinierten Nomenklatur)
ABSCHNITT B
VerschiedeneWaren, die in Titel II Buchstabe A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind

Fußnote(n):

(1)

Gilt nur für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden.

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