Artikel 2 VO (EWG) 93/259

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Abfälle” : Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;
b)
„zuständige Behörden” : die entweder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 oder von Drittländern benannten zuständigen Behörden;
c)
„zuständige Behörde am Versandort” : von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannte Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Verbringung erfolgt, oder eine von Drittländern benannte Behörde;
d)
„zuständige Behörde am Bestimmungsort” : von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannte Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung endet oder die Verladung von Abfällen vor der Beseitigung auf See — unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See — stattfindet, oder eine von Drittländern benannte Behörde;
e)
„für die Durchfuhr zuständige Behörde” : die gemäß Artikel 36 von jedem Mitgliedstaat für den Staat, durch den die Durchfuhr erfolgt, bestimmte einzige Behörde;
f)
„Anlaufstelle” : die gemäß Artikel 37 von jedem Mitgliedstaat und der Kommission bestimmte zentrale Stelle;
g)
„notifizierende Person” : alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, d.h. eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:

i)
die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger); oder
ii)
wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt; oder
iii)
wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind: die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer); oder
iv)
im Falle der Einfuhr der Abfälle in oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft: die in den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder, wenn eine solche Person nicht bestimmt wurde, die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer).

h)
„Empfänger” : die Person oder das Unternehmen zu der/dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
i)
„Beseitigung” : Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;
j)
„genehmigte Anlage” : jede der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG(1), den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG(2) genehmigten oder zugelassenen Anlagen oder Unternehmen;
k)
„Verwertung” : Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buichstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG;
l)
„Versandstaat” : jeder Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen geplant ist oder tatsächlich erfolgt;
m)
„Empfängerstaat” : jeder Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder zur Verladung für die Beseitigung auf See unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See verbracht werden sollen oder tatsächlich verbracht werden;
n)
„Durchfuhrstaat” : jeder Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den Abfälle befördert werden sollen oder tatsächlich befördert werden;
o)
„Begleitschein” : der gemäß Artikel 42 zu erstellende einheitliche Begleitschein;
p)
„Basler Übereinkommen” : das Übereinkommen von Basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;
q)
„Viertes Abkommen von Lomé” : das Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989;
r)
„OECD-Beschluß” : der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48)

(2)

ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41.

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