Artikel 4 VO (EWG) 93/259

(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.

(2)

a)
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie erteilt die Genehmigung nur, sofern keine Einwände ihrerseits oder von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen. Die Genehmigung unterliegt den in Buchstaben d) erwähnten Auflagen für die Beförderung.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort fällt ihrer Entscheidung nicht vor Ablauf von 21 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann jedoch bereits früher ihre Entscheidung treffen, sofern ihr die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vorliegt.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort teilt der notifizierenden Person ihre Entscheidung schriftlich mit; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

b)
Die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände erheben. Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Diese Einwände werden der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt; eine Kopie des Schreibens geht an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.
c)
Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Einwände und Auflagen müssen sich auf Absatz 3 stützen.
d)
Die zuständigen Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.

(3)

a)
i)
Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.
ii)
Ziffer i) findet keine Anwendung, wenn gefährliche Abfälle (wie in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG definiert) insgesamt pro Jahr im Versandmitgliedstaat in so geringen Mengen anfallen, daß die Einrichtung neuer Spezial-Beseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre.
iii)
Der Empfängermitgliedstaat arbeitet mit dem Versandmitgliedstaat, der der Auffassung ist, daß Ziffer ii) Anwendung findet, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, können beide Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission unterbreiten, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheidet.
b)
Die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehene Einwände erheben — wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden — wenn diese Verbringung nicht gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

i)
um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;
ii)
wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;
iii)
um sicherzustellen, daß die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

c)
Ferner können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben,

wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt;

wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Verbringungen hat zuschulden kommen lassen.

In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ablehnen; oder

wenn die Verbringung gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen verstößt, die der betroffene Mitgliedstaat geschlossen hat bzw. die die betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen haben.

(4) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.

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