Präambel VO (EWG) 93/259

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet.

Artikel 39 des AKP—EWG-Abkommens vom 15. Dezember 1989 enthält Bestimmungen über Abfälle.

Die Gemeinschaft hat dem Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung zugestimmt.

Im Lichte der vorangegangenen Erwägungsgründe muß die Richtlinie 84/631/EWG(4), die die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle regelt, durch eine Verordnung ersetzt werden.

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats fällt zwar unter die Verantwortung des einzelnen Staates, doch müssen die einzelstaatlichen Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats bestimmten Mindestkriterien entsprechen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

Bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen muß der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(5) haben die Mitgliedstaaten — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist — ein angemessenes integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geograpischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Nach Artikel 7 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen. Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden; sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Je nach Art der Abfälle und ihrem Bestimmungsort, einschließlich der Frage, ob die Abfälle beseitigt oder verwertet werden sollen, müssen unterschiedliche Verfahren angewandt werden.

Die Verbringung von Abfällen muß vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverbringung erheben zu können.

Zur Anwendung des Prinzips der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten erhalten, durch Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag, die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, es sei denn, es fallen im Versandmitgliedstaat gefährliche Abfälle in so geringen Mengen an, daß die Einrichtung neuer Spezialbeseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre. Das spezifische Problem der Beseitigung solcher geringen Mengen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gemeinschaftsverfahrens.

Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittländer muß untersagt werden, um die Umwelt in diesen Ländern zu schützen. Für Ausfuhren in EFTA-Länder, die auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, müssen Ausnahmeregelungen gelten.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, für die die OECD-Entscheidung nicht gilt, muß Bestimmungen unterliegen, die eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten.

Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen mit Ländern, für die die OECD-Entscheidung nicht gilt, müssen von der Kommission regelmäßig überprüft werden; die Kommission schlägt gegebenenfalls vor, die Bedingungen, unter denen solche Ausfuhren stattfinden, zu überprüfen und möglicherweise auch ein Verbot zu erlassen.

Die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in der grünen Liste des OECD-Beschlusses enthalten sind, ist allgemein von den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen, da diese Abfälle bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Von dieser Ausklammerung aus dem Geltungsbereich müssen jedoch in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem OECD-Beschluß Ausnahmen gemacht werden. Zudem sind Ausnahmen erforderlich, um eine solche Verbringung besser zurückverfolgen und Sonderfälle berücksichtigen zu können. Für solche Abfälle müssen die Vorschriften der Richtlinie 75/442/EWG gelten.

Über die Ausfuhr von in der grünen OECD-Liste enthaltenem und zur Verwertung bestimmtem Abfall in solche Länder, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, muß die Kommission Konsultationen mit dem Bestimmungsland führen. Im Lichte solcher Konsultationen ist es gegebenenfalls angezeigt, daß die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, die nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, muß in besonderen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft geregelt werden. In Ausnahmefällen müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter Abfälle zu schließen, bevor entsprechende Vereinbarungen von der Gemeinschaft geschlossen werden, um im Falle von zur Verwertung bestimmten Abfällen eine Unterbrechung der Abfallentsorgung zu vermeiden und wenn im Falle von zur Beseitigung bestimmten Abfällen der Versandstaat die für eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle erforderlichen technischen Kapazitäten und Anlagen nicht besitzt oder billigerweise nicht erwerben kann.

Eine Rücknahme bzw. Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ist für den Fall vorzusehen, daß die Verbringung nicht entsprechend dem Inhalt des Begleitscheins oder Vertrags erfolgen kann.

Bei einer illegalen Abfallverbringung hat die Person, die die Verbringung veranlaßt hat, die Abfälle zurückzunehmen und/oder auf eine andere, umweltverträgliche Weise zu beseitigen oder zu verwerten; tut sie es nicht, müssen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst einschreiten.

Es sollte ein System von Sicherheitsleistungen oder gleichwertigen Versicherungen geschaffen werden.

Die Kommission muß von den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden.

Die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und die Anpassung der Anhänge müssen im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens vorgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 115 vom 6. 5. 1992, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 276 und Stellungnahme vom 20. Januar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 10.

(4)

ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(5)

ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32).

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