Artikel 7 VO (EWG) 93/2700
Durchführungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und teilen diese Maßnahmen der Kommission mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.