Artikel 6 VO (EWG) 93/2700

Umrechnungskurs

(1) Der Umrechnungskurs für den Vorschuß nach Artikel 5 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 ist der pro rata temporis berechnete Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem ersten Tag des Wirtschaftsjahres vorausgeht, für das die Prämie gewährt wird.

(2) Der Umrechnungskurs

für den Betrag der Prämie und den Restbetrag nach Artikel 5 Absatz 6 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2467/98,

für den Betrag der Prämie und im Fall der Zahlungsübertragung auf das folgende Wirtschaftsjahr für den vorgenannten Restbetrag

und

für den abzuziehenden Betrag nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90

ist der pro rata temporis berechnete Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres vorausgeht, für das die Prämie gewährt wird.

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