Artikel 5 VO (EWG) 93/2700

Bezahlung

(1) Der in Artikel 5 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannte Vorschuß wird in jedem Fall erst nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraums gewährt.

(2) Die Prämie und, wenn ein Vorschuß gewährt wird, der Restbetrag werden vor dem 15. Oktober ausgezahlt, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, für das die Prämie gewährt wird.

(3) Die für jedes in Betracht kommende Tier zahlbare Prämie und — bei Zahlung eines Vorschusses — die Abschlagszahlung auf die für jedes in Betracht kommende Tier geschätzte Prämie werden nur ausgezahlt, wenn der je Mutterschaf festgesetzte Betrag mindestens 1 ECU entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.