Artikel 4 VO (EWG) 93/2700

Kontrolle

(1) Die Kontrollen vor Ort werden im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt, und das zur Anwendung kommende ständige System zur Registrierung der Bestandsbewegungen muß den in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG enthaltenen Regeln entsprechen.

Soweit jedoch ein Mitgliedstaat das im ersten Unterabsatz genannte Registrierungssystem noch nicht eingerichtet hat, kann er für das Wirtschaftsjahr 1994 ein anderes Registrierungssystem anwenden, das es gestattet, die tatsächliche Situation des Bestandes ständig und klar wiederzugeben. Dieses System enthält insbesondere die folgenden Angaben:

Zahl der zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt auf dem Betrieb gehaltenen Mutterschafe und/oder Ziegen;

Tag, an dem die erstmals gedeckten weiblichen Tiere ablammen;

Zeitpunkt des Ankaufs von Mutterschafen und/oder Ziegen mit Angabe der Stückzahl und des Verkäufers bzw. des Ankaufsorts im Fall einer Ersteigerung;

Zeitpunkt des Verkaufs von Mutterschafen und/oder Ziegen mit Angabe der Stückzahl und des Käufers bzw. des Verkaufsorts im Fall einer Versteigerung;

Fälle höherer Gewalt und natürlicher Umstände, die einen Abbau des Mutterschaf- und/oder Ziegenbestands zur Folge haben, mit Angabe von Zeitpunkt, Zahl der betroffenen Tiere und Ursache.

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1994 über die zu diesem Zweck erlassenen nationalen Vorschriften.

In den beteiligten Mitgliedstaaten entfallen mindestens 50 % der vorgeschriebenen Kontrollen auf den Haltungszeitraum. Die Gewährung der Prämie setzt voraus, daß der Erzeuger eine Buchhaltung führt, welche die Einführung der ständigen Registrierung ermöglicht.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Wirtschaftsjahr ein Verzeichnis der Schaferzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten. Das Verzeichnis wird auf der Grundlage der Meldungen der Erzeuger nach Artikel 1 Absatz 1 erstellt. Darüber hinaus benützen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle, über die die zuständige Behörde verfügt, insbesondere aber Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch und Schafmilcherzeugnisse durch die Erzeuger.

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