Artikel 3 VO (EWG) 93/2700
Prämienfähigkeit
(1) Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannte Prämie wird für jedes prämienfähige Tier gewährt, das der Erzeuger in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf seinem Betrieb hält.
(2) Bei der Überprüfung der Prämienanträge gelten Tiere als prämienfähig, die am Ende des genannten Zeitraums der Definition gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 entsprechen.
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