Artikel 2 VO (EWG) 93/2700

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

jährlich bis zum 31. Juli die Angaben über die in dem Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 gestellten Prämienanträge. Sie benutzen hierzu Formblätter nach dem Mutter in Anhang I;

bis zum 31. Juli des Jahres, das auf den vorgenannten Zeitraum folgt, die Angaben über die Anzahl der Mutterschafe, die in dem Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 für die Prämie für zu schweren Schlachtkörpern gemästete Lämmer in Betracht kamen. Sie benutzen hierzu Formblätter nach dem Muster in Anhang II.

Die in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben müssen den einzelstaatlichen Instituten, die mit der Ausarbeitung von amtlichen Statistiken für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch beauftragt sind, auf ihren Antrag zur Verfügung gestellt werden.

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