Artikel 1  VO (EWG) 93/2700

Anwendung der Sonderbeihilfe in bestimmten benachteiligten Gebieten (Verordnung (EWG) Nr. 1323/90)

1.
Einem Erzeuger, der die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 erfüllt, wird die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 genannte Sonderbeihilfe gewährt,

a)
wenn er für das betreffende Wirtschaftsjahr die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes meldet und dazu die Flächen, die auf benachteiligte Gebiete entfallen und für die Landwirtschaft genutzt werden, in dem Beihilfeantrag „Flächen” gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ausweist;
b)
wenn er für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht die Meldung gemäß Buchstabe a), sondern eine Sondermeldung abgibt, in der gegebenenfalls auf die Flächenidentifizierung im Rahmen des integrierten Systems Bezug genommen wird. In dieser Meldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder anderswie genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der auf benachteiligte Gebiete entfallenden, für die Landwirtschaft genutzten Flächen auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist.

2.
Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbanmg zwischen Erzeugern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Erzeuger die für die Landwirtschaft genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Erzeuger zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Flächen eingetragen sein, die auf benachteiligte Gebiete entfallen.
3.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die genannte Sondermeldung in dem unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Fall in Form des Beihilfeantrags „Flächen” eingereicht wird.
4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 30. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Zahl der Erzeuger, die zur Begründung ihres Prämienantrags die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung vorgelegt haben, und ihre regionale Verteilung mit.
5.
Die Flächenmeldung und die Sondermeldung des Erzeugers müssen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 überprüft werden. Der auf benachteiligte Gebiete entfallende, für die Landwirtschaft genutzte Anteil der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des jeweiligen Betriebs wird unter Zugrundelegung der Flächen berechnet, die gemäß dem vorgenannten Verfahren tatsächlich festgestellt werden.
6.
Geht aus den genannten, vom Betriebsleiter vorgelegten Belegen hervor, dass mindestens 50 % seiner für die Landwirtschaft genutzten Flächen auf benachteiligte Gebiete entfallen, macht der bei einer Überprüfung oder Kontrolle festgestellte Flächenanteil aber tatsächlich weniger als 50 % aus, so wird die Sonderbeihilfe nicht gewährt und die Mutterschafprämie um einen Prozentsatz gekürzt, der dem Unterschied zwischen dem tatsächlich festgestellten Prozentsatz und 50 % entspricht.

Einem Betriebsleiter,

der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschmeldung abgibt, wird für das jeweilige Wirtschaftsjahr keine Mutterschaf- bzw. Ziegenprämie gewährt;

der vorsätzlich eine Falschmeldung abgibt, wird außerdem im folgenden Wirtschaftsjahr keine Mutterschaf- bzw. Ziegenprämie gewährt.

Diese Kürzungen werden nicht angewandt, wenn der Erzeuger nachweist, dass sich seine Flächenangaben auf Angaben stützen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

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