Artikel 19 VO (EWG) 93/2825
Zur Anwendung von Artikel 18
- a)
- gilt „Grain Whisky” als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird;
- b)
- gilt „Malt Whisky” als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird;
- c)
- gilt „Irish Whisky Kategorie A” als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt;
- d)
- gilt „Irish Whisky Kategorie B” als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt;
- e)
- wird der Anteil der verschiedenen Getreidearten, die zur Herstellung der in Artikel 14 Absatz 3 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden, unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgesetzt, die zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.
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