Artikel 19 VO (EWG) 93/2825

Zur Anwendung von Artikel 18

a)
gilt „Grain Whisky” als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird;
b)
gilt „Malt Whisky” als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird;
c)
gilt „Irish Whisky Kategorie A” als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt;
d)
gilt „Irish Whisky Kategorie B” als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt;
e)
wird der Anteil der verschiedenen Getreidearten, die zur Herstellung der in Artikel 14 Absatz 3 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden, unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgesetzt, die zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.