Artikel 18 VO (EWG) 93/2825

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen mit.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juni eines jeden Jahres folgende Angaben mit:

a)
nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres destilliert worden sind;
b)
nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die im selben Zeitraum dem aktiven Veredelungsverkehr unterworfen worden sind;
c)
die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten Mengen alkoholischer Getränke gemäß Artikel 2, die ausgeführten Mengen und diejenigen Mengen, die im selben Zeitraum vermarktet worden sind;
d)
die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten, im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gewonnenen Mengen, die im selben Zeitraum nach Drittländern versandt worden sind;
e)
die am 31. Dezember des Vorjahres gelagerten Mengen alkoholischer Getränke sowie die im selben Zeitraum gewonnenen Mengen.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 16. Oktober, 16. Januar und 16. April die den Kalendervierteljahren entsprechenden verfügbaren Angaben gemäß den Buchstaben a) bis d) mit.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf ihren Antrag hin außerdem die Angaben mit, die zur Anpassung des Koeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 benötigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.