Artikel 17 VO (EWG) 93/2825

Bei Anwendung von Artikel 7 muß außerdem der Nachweis erbracht werden, daß die betreffenden alkoholischen Getränke die Bestimmung erreicht haben, für welche die Erstattung festgesetzt wurde.

In diesem Fall ist der Nachweis für die Einfuhr in ein Drittland, für das die Erstattung gilt, der Nachweis gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

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