Artikel 16 VO (EWG) 93/2825
(1) Wird das gemeinschaftliche Versandverfahren angewendet, so werden die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Getränke dem externen Versandverfahren unterstellt.
(2) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 gelten die in Artikel 13 Absatz 1 genannten alkoholischen Getränke als Waren, bei denen die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfüllt worden sind. Diese Getränke können nur in den freien Verkehr verbracht werden, wenn ein der gezahlten Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zurückgezahlt wird.
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