Artikel 15 VO (EWG) 93/2825
(1) Damit eine Menge alkoholischer Getränke als ausgeführt verbucht werden kann, sind die Nachweise gemäß Artikel 13 binnen sechs Monaten nach dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten bei den bezeichneten Behörden vorzulegen.
(2) Falls diese Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt werden können, obwohl der Ausführer alle erforderlichen Schritte unternommen hat, können ihm Fristverlängerungen eingeräumt werden. Die zusätzlichen Fristen dürfen insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.
Wird der Nachweis der Ausfuhr jedoch außerhalb der Fristen erbracht, die eine Berücksichtigung bei den im selben Kalenderjahr getätigten Ausfuhren erlauben, so wird diese Ausfuhr zusammen mit den im folgenden Kalenderjahr durchgeführten Ausfuhren verbucht.
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