Artikel 14 VO (EWG) 93/2825

(1) Die alkoholischen Getränke gelten buchmäßig als an dem Tag ausgeführt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.

(2) Die bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegte Erklärung muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
die Bezeichnung der alkoholischen Getränke nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs;
b)
die in Liter reinem Alkohol ausgedrückte Menge der auszuführenden alkoholischen Getränke;
c)
die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, der es erlaubt, die verwendete Getreideart zu bestimmen;
d)
den Erzeugermitgliedstaat.

(3) Wird das alkoholische Getränk aus verschiedenen Getreidearten gewonnen und entsteht es durch eine spätere Mischung, so genügt es zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c), dies in der Erklärung zu vermerken.

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