Artikel 13 VO (EWG) 93/2825
(1) Für die Zwecke des Artikels 4 muß der Nachweis erbracht werden, daß die Mengen alkoholischer Getränke, welche die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen, ausgeführt worden sind.
(2) Die einschlägigen Nachweise sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Nachweise.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr
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die Ausfuhr im Sinne der Artikel 161 und 162 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
und
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die Lieferungen an die in Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Bestimmungen.
(4) Waren, die in ein gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassenes Vorratslager verbracht worden sind, gelten ebenfalls als ausgeführt. Für Waren, die in solche Vorratslager verbracht worden sind, gelten die Artikel 38 bis 41 der vorgenannten Verordnung entsprechend.
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