Artikel 12 VO (EWG) 93/2825

(1) Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem die in Artikel 9 genannten Erklärungen angenommen wurden.

(2) Der Betrag wird nur auf schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten gezahlt. Die Mitgliedstaaten können hierfür einen besonderen Vordruck vorschreiben.

(3) Außer im Fall höherer Gewalt müssen die Unterlagen für die Gewährung der Erstattungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag eingehen, an dem die die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden die Destillationserklärung angenommen haben. Andernfalls wird keine Erstattung gewährt.

(4) Wird ein gemäß Artikel 7 Absatz 2 angepaßter Koeffizient festgesetzt, ist eine ab seiner Anwendung unrechtmäßig gewährte Erstattung vom begünstigten Ausführer zurückzuzahlen.

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