Artikel 11 VO (EWG) 93/2825
(1) Die Nebenerzeugnisse der Verarbeitung werden von der Kontrolle freigestellt, wenn sichergestellt ist, daß sie die bei der Destillation gewöhnlich anfallenden Mengen an Nebenerzeugnissen nicht überschreiten.
(2) Keine Erstattung wird gewährt, wenn das Getreide oder das Malz nicht gesund und handelsüblich sind.
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