Artikel 10 VO (EWG) 93/2825

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu überprüfen, daß die in Artikel 9 genannten Erklärungen sowie die Angaben über die Beschau des Getreides, das Destillationsverfahren und die Verwendung des gewonnenen Destillationserzeugnisses der Wahrheit entsprechen.

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