Artikel 9 VO (EWG) 93/2825

(1) Der Anspruchsberechtigte der Erstattung muß ein in der Gemeinschaft niedergelassener Brenner sein.

(2) Der Brenner übermittelt den zuständigen Behörden vor dem Beginn jedes steuerlichen Destillationszeitraums eine Erklärung, die alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere:

a)
die Bezeichnung des Getreides oder Malzes nach der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach einheitlichen Partien;
b)
das Eigengewicht der Erzeugnisse und den Feuchtigkeitsgehalt, aufgeschlüsselt nach allen in Buchstabe a) genannten Partien;
c)
die Bestätigung, daß das Getreide die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllt;
d)
seinen Lager- und Destillationsort.

Während des steuerlichen Destillationszeitraums kann diese Erklärung dem Verlauf der Destillation entsprechend fortgeschrieben werden, um den tatsächlich destillierten höheren oder geringeren Mengen Rechnung zu tragen.

(3) Nach jedem steuerlichen Destillationszeitraum legt der Brenner den zuständigen Stellen eine nachstehend „Destillationserklärung” genannte Erklärung vor, in der der Marktbeteiligte bestätigt, daß er das in der Erklärung gemäß Absatz 2 genannte Getreide während des betreffenden Destillationszeitraums im Hinblick auf die Herstellung eines der betreffenden alkoholischen Getränke destilliert hat, und in der er die gewonnene Menge destillierter Erzeugnisse angibt. Diese Erklärung wird von den die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden bestätigt.

(4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide unter Kontrolle gestellt und destilliert worden ist.

(5) Das für die Zahlung der Erstattung zu berücksichtigende Gewicht ist das Eigengewicht des Getreides, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 15 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 15 und 16 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 16 und 17 %, so beträgt die Kürzung 2 %. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides 17 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 15 % um jeweils 2 % gekürzt.

Bei Malz mit Ausnahme des in Artikel 10 genannten Grünmalzes ist das für die Zahlung zu berücksichtigende Gewicht das Eigengewicht des Malzes, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 7 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Malzes zwischen 7 und 8 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des Malzes 8 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 7 % um jeweils 2 % gekürzt.

Als Bezugsverfahren der Gemeinschaft zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide und Malz, die zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten alkoholischen Getränke bestimmt sind, ist das in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission(1) beschriebene Verfahren zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22.

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