Artikel 8 VO (EWG) 93/2825
Für die Zwecke dieser Verordnung kann Getreide durch Malz ersetzt werden.
In diesem Fall beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Malz in Gerste 1,30.
Handelt es sich jedoch bei dem unter Kontrolle gestellten Malz um Grünmalz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 43 bis 47 %, so beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Grünmalz in Malz mit 7 % Feuchtigkeit 0,57.
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