Artikel 7 VO (EWG) 93/2825

(1) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Verhältnisse auf bestimmten Märkten es erfordern, kann die Erstattung für bestimmte Bestimmungen gestrichen werden.

(2) Wird die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gestrichen oder wird sie wiedereingeführt oder werden wegen Anwendung einer Beitrittsakte oder von bilateralen Abkommen für bestimmte Märkte keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt, ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Koeffizient anzupassen. Eine solche Anpassung betrifft die Einbeziehung bzw. Nichtberücksichtigung von Mengen, die nach den Märkten ausgeführt werden, für welche die Erstattung nicht mehr gewährt bzw. wiedereingeführt wird, bei den ausgeführten, zur Berechnung des genannten Koeffizienten zugrundegelegten Gesamtmengen. Der angepaßte Koeffizient gilt ab dem ersten Tag des für die Destillation festgelegten und nach Änderung der Erstattungsfähigkeit der betreffenden Märkte beginnenden Steuerjahres.

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