Artikel 6 VO (EWG) 93/2825

(1) Der anwendbare Erstattungssatz ist der nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 festgesetzte Satz.

(2) Der Erstattungssatz bzw. der landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz bzw. Kurs.

Für die Mengen, die in jedem auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeitraum destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz bzw. Kurs.

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