Artikel 5 VO (EWG) 93/2825
Der Koeffizient gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird jährlich vor dem 1. Juli festgesetzt.
Er gilt vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Im Zeitraum 2000/2001 gilt er — abweichend vom vorangegangenen Satz — vom 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2001.
Er wird nach Maßgabe der Angaben festgesetzt, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der der Festsetzung des Koeffizienten vorausgehenden Jahre übermittelt worden sind.
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