Artikel 4 VO (EWG) 93/2825

(1) Die Erstattung wird für die unter Kontrolle gestellten und von den Anspruchsberechtigten während eines bestimmten Destillationszeitraums destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird und auf jeden interessierten Anspruchsberechtigten anwendbar ist; dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten bleiben die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, außer Betracht.

(2) Bei der Berechnung des Koeffizienten wird außerdem die Bestandsveränderung bei einem der betreffenden alkoholischen Getränke berücksichtigt.

(3) Der Koeffizient kann entsprechend der verwendeten Getreideart unterschiedlich festgesetzt werden.

(4) Die zuständigen Stellen verfolgen regelmäßig die Entwicklung des Ausfuhrvolumens sowie die Bestandsentwicklung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.