Artikel 3 VO (EWG) 93/2825

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten

a)
als bestimmter Destillationszeitraum ein Zeitraum, der einem von dem Begünstigten mit den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden zum Zweck der Steuerkontrolle vereinbarten Destillationszeitraum entspricht (Steuerzeitraum);
b)
als ausgeführte Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt. Die zu erbringenden Nachweise sind die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten;
c)
als vermarktete Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und im Hinblick auf ihre Bereitstellung zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben;
d)
als Unterkontrollstellung die Unterstellung des Getreides, das zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke bestimmt ist, unter eine Zollkontrolle oder eine gleichwertige Garantien bietende Verwaltungskontrolle.

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