Artikel 3 VO (EWG) 93/2825
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten
- a)
- als bestimmter Destillationszeitraum ein Zeitraum, der einem von dem Begünstigten mit den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden zum Zweck der Steuerkontrolle vereinbarten Destillationszeitraum entspricht (Steuerzeitraum);
- b)
- als ausgeführte Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt. Die zu erbringenden Nachweise sind die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten;
- c)
- als vermarktete Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllen und im Hinblick auf ihre Bereitstellung zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben;
- d)
- als Unterkontrollstellung die Unterstellung des Getreides, das zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke bestimmt ist, unter eine Zollkontrolle oder eine gleichwertige Garantien bietende Verwaltungskontrolle.
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