Artikel 2 VO (EWG) 93/2825

Die Erstattungen gemäß Artikel 1 können für Getreide gewährt werden, das die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllt und für die Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet wird, die unter die KN-Codes 22083091 und 22083099 fallen und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(1) hergestellt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

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