Artikel 2 VO (EWG) 93/2825
Die Erstattungen gemäß Artikel 1 können für Getreide gewährt werden, das die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllt und für die Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet wird, die unter die KN-Codes 22083091 und 22083099 fallen und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(1) hergestellt worden sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.