Artikel 1 VO (EWG) 93/2825

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung und Gewährung der Ausfuhrerstattungen für Getreide festgelegt, das in Form alkoholischer Getränke im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ausfgeführt wird, bei denen eine Reifezeit von mindestens drei Jahren in den obligatorischen Herstellungsprozeß eingeschaltet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 findet die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates(1) auf alkoholische Getränke im Sinne von Absatz 1 keine Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

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