Präambel VO (EWG) 93/2825

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können die Kriterien für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, an die besonderen Merkmale der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getreide angepaßt werden. Es erweist sich als notwendig, eine solche Anpassung für bestimmte alkoholische Getränke vorzusehen, für die einerseits der Getreidepreis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht an den Getreidepreis zum Zeitpunkt der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Mischung verschiedener Erzeugnisse zur Herstellung des Enderzeugnisses unmöglich geworden ist, die Identität der in das auszuführende Erzeugnis eingegangenen Getreidearten festzustellen, zumal sie auch der obligatorischen Reifezeit von mindestens drei Jahren unterliegen.

Diese Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Scotch Whisky, Irish Whisky und spanischem Whisky.

Es ist angebracht, das normale Erstattungssystem soweit wie möglich entsprechend anzuwenden. Für Getreide, das die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllt und das pro rata für die ausgeführten Mengen alkoholischer Getränke verwendet wird, muß daher eine Erstattung gewährt werden. Dazu sollte auf die Mengen dieses destillierten Getreides ein globaler und pauschaler Koeffizient angewendet werden, der auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten gelieferten innerstaatlichen Statistiken berechnet wird. Das Verhältnis zwischen den ausgeführten Gesamtmengen der betreffenden alkoholischen Getränke und den zum Verkauf kommenden Gesamtmengen bietet eine gerechte und einfache Grundlage. Es empfiehlt sich, die Begriffe „ausgeführte Gesamtmenge” und „vermarktete Gesamtmenge” zu bestimmen. Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten müssen die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, außer Betracht bleiben.

Es muß eine Anpassung des Koeffizienten vorgesehen werden, um insbesondere der Möglichkeit vorzubeugen, daß die Zahlungen dieser Erstattungen dazu führen, die Vorräte in ungewöhnlichem Umfang zu vergrößern.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 besteht die Möglichkeit, die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet zu differenzieren. Es müssen daher objektive Kriterien vorgesehen werden, die zur Streichung der Erstattung für gewisse Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete führen.

Es ist der Tag festzusetzen, der für den anwendbaren Erstattungssatz maßgeblich ist. Dieser Tag muß zuerst an den Zeitpunkt der Unterkontrollstellung des Getreides und für die destillierten Mengen anschließend an jeden steuerlichen Destillationszeitraum gebunden sein. Die Erstattung wird nur gezahlt, wenn anhand einer Destillationserklärung der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide destilliert worden ist. Diese Erklärung muß die für die Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthalten. Der erste Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums kann auch der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gemäß den Kriterien von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sein.

Zur Anwendung dieser Verordnung muß nachgewiesen werden, daß die Erzeugnisse die Gemeinschaft verlassen haben, und in einigen Fällen muß auch ihre Bestimmung bekannt sein. Aus diesem Grund ist auf die Bestimmung des Begriffs Ausfuhr in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) und auf die Nachweise gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93(6), zurückzugreifen.

Im Hinblick auf die Festsetzung des Koeffizienten ist vorzusehen, daß bestimmte Nachweise über die Ausfuhr der Mengen alkoholischer Getränke vorzulegen sind. Bei in das Gemeinschaftsgebiet zurückkehrenden Waren sollen die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1147/86(8), anwendbar sein, sofern die besonderen Bedingungen erfüllt sind.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die benötigten Auskünfte erteilen.

Um die Kontinuität bei der Gewährung der Erstattungen für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, muß die vorliegende Verordnung, abgesehen von den mit ihr eingeführten neuen Erklärungs- und Kontrollbestimmungen sowie bestimmten Sätzen bzw. Kursen und Koeffizienten, ab 1. Juli 1993 gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2)

ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22.

(3)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 77.

(7)

ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 1.

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