Artikel 6 VO (EWG) 93/2837

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beihilfen ziehen die zuständigen Stellen die betreffenden Beträge wieder ein und erheben ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zur endgültigen Einziehung der Beträge Zinsen. Es gilt der Zinssatz, der für entsprechende Wiedereinziehungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht angewandt wird.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen werden an die auszahlenden Einrichtungen oder Dienststellen gezahlt und von diesen unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsfinanzierung anteilig von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

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