Artikel 5 VO (EWG) 93/2837
Griechenland teilt der Kommission bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres folgendes mit:
- 1.
- die Zahl der Beihilfeanträge und die Flächen pro Nomos und ha, für welche die Beihilfe gewährt wurde;
- 2.
- auf die Anträge entfallender Anteil und Prozentsatz der kontrollierten Anbauflächen;
- 3.
- Zahl der Unregelmäßigkeiten und die betreffenden Anbauflächen.
Für 1993 müssen diese Angaben jedoch bis spätestens 31. März 1994 mitgeteilt werden.
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