Artikel 5 VO (EWG) 93/2837

Griechenland teilt der Kommission bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres folgendes mit:

1.
die Zahl der Beihilfeanträge und die Flächen pro Nomos und ha, für welche die Beihilfe gewährt wurde;
2.
auf die Anträge entfallender Anteil und Prozentsatz der kontrollierten Anbauflächen;
3.
Zahl der Unregelmäßigkeiten und die betreffenden Anbauflächen.

Für 1993 müssen diese Angaben jedoch bis spätestens 31. März 1994 mitgeteilt werden.

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