Artikel 4 VO (EWG) 93/2837

(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich festgestellte Fläche größer als die in dem Beihilfeantrag angegebene Fläche ist, wird letztere zur Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt.

(2) Ergibt die Kontrolle, daß die angegebene die festgestellte Anbaufläche um nicht mehr als 20 % überschreitet, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der festgestellten und um den festgestellten Überschuß verminderten Fläche berechnet.

(3) Überschreitet der genannte Überschuß den in Absatz 2 genannten Höchstwert, wird der für das betreffende Jahr gestellte Antrag abgelehnt. Handelt es sich um eine absichtliche oder grob fahrlässige Falscherklärung, wird dem Antragsersteller außerdem die für das folgende Jahr vorgesehene Beihilfe gesperrt.

(4) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die für eine gute Pflege der Olivenhaine geltenden Bedingungen nicht erfüllt sind oder die Mindestbestandsdichte nicht erreicht wird.

(5) Kann die Kontrolle wegen des Verhaltens des Antragstellers nicht durchgeführt werden, wird die Beihilfe außer im Fall höherer Gewalt für das laufende Jahr nicht mehr gewährt. Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt ist von dem beteiligten Antragsteller bei den zuständigen Behörden spätestens zehn Tage nach dem vorgesehenen Kontrolltag schriftlich zu begründen.

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