Artikel 3 VO (EWG) 93/2837
Griechenland führt die Verwaltungsmaßnahmen und Kontrollen vor Ort durch, die zur Gewährleistung einer wirksamen Überprüfung der Einhaltung der für die Beihilfengewährung geltenden Bedingungen notwendig sind.
Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich in jedem Nomos auf mindestens 10 % der gestellten Beihilfeanträge. Im ersten Anwendungswirtschaftsjahr ist dieser Satz jedoch auf 5 % beschränkt. Wird in einem Nomos eine erhebliche Zahl von Unregelmäßigkeiten festgestellt, so nehmen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen vor und erhöhen den in demselben Nomos im nächsten Jahr zu kontrollierenden Anteil der Beihilfeanträge.
Die Anträge, die Gegenstand von Kontrollen vor Ort sein werden, sind von der zuständigen Behörde anhand der Ergebnisse einer Risikoanalyse auszuwählen. Die genannten Behörden stellen sicher, daß dabei eine repräsentative Stichprobe entsteht.
Die Kontrollen vor Ort umfassen folgendes:
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Nachmessen aller in einen Antrag einbezogenen Flächen;
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Überprüfung der Pflege der Olivenhaine unter guten Erzeugungsbedingungen;
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Einhaltung der Mindestbestandsdichte.
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