Artikel 2 VO (EWG) 93/2837

(1) Ein interessierter Erzeuger stellt bei der zuständigen Interventionsstelle bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres einen Beihilfeantrag. Für 1993 ist dieser Antrag jedoch bis zum 30. November 1993 zu stellen.

Ausgenommen Fälle höherer Gewalt bewirkt eine verspätete Beantragung eine Kürzung der Beihilfe, auf die ein Olivenbauer bei fristgerechter Antragstellung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag. Anträge, die mit einer Verspätung von mehr als 20 Tagen eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Beihilfe wird für den Zeitraum vom 16. Oktober bis 30. November des jeweiligen Jahres gewährt. Für 1993 wird sie spätestens am 31. Januar 1994 gewährt.

(2) In dem Beihilfeantrag sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers,

Anbaufläche in ha,

Anzahl der betreffenden Olivenbäume,

Bezugnahme auf die zuletzt eingereichte Anbauerklärung im Fall von Olivenhainen, die zur Gewinnung von Olivenöl bestimmt sind,

Kennzeichen der Grundbucheintragung der betreffenden Anbauflächen oder eine Angabe, die von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt ist.

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