Artikel 1 VO (EWG) 93/2837

Die durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 zur Erhaltung der Olivenhaine vorgesehene pauschale Hektarbeihilfe wird für Anbauflächen gewährt,

a)
die eine Bestandsdichte von mindestens 80 Bäumen pro ha aufweisen. Diese Bestandsdichte ist für jede mit Olivenbäumen bepflanzte Nutzfläche zu berechnen;
b)
auf denen die ortsüblich als notwendigen anerkannten Pflege- und Anbaumaßnahmen, um die Olivenhaine in gutem Zustand zu erhalten, in geeigneter Weise durchgeführt werden;
c)
sofern es sich um Olivenhaine handelt, die zur Gewinnung von Olivenöl bestimmt und Gegenstand einer Anbauerklärung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates(1) sind;
d)
für die gemäß Artikel 2 eine Beihilfe gewährt wird;
e)
die eine nach den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(2) festgestellte Mindestgröße haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(2)

ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

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