Artikel 1 VO (EWG) 93/2837
Die durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 zur Erhaltung der Olivenhaine vorgesehene pauschale Hektarbeihilfe wird für Anbauflächen gewährt,
- a)
- die eine Bestandsdichte von mindestens 80 Bäumen pro ha aufweisen. Diese Bestandsdichte ist für jede mit Olivenbäumen bepflanzte Nutzfläche zu berechnen;
- b)
- auf denen die ortsüblich als notwendigen anerkannten Pflege- und Anbaumaßnahmen, um die Olivenhaine in gutem Zustand zu erhalten, in geeigneter Weise durchgeführt werden;
- c)
- sofern es sich um Olivenhaine handelt, die zur Gewinnung von Olivenöl bestimmt und Gegenstand einer Anbauerklärung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates(1) sind;
- d)
- für die gemäß Artikel 2 eine Beihilfe gewährt wird;
- e)
- die eine nach den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(2) festgestellte Mindestgröße haben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.
- (2)
ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.
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