Präambel VO (EWG) 93/2837

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird zur Erhaltung der Olivenhaine in den traditionellen Olivenanbaugebieten jährlich eine hektargebundene Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die Olivenhaine gepflegt und unter guten Anbaubedingungen gehalten werden. Es ist daher erforderlich, die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, die Beihilfevoraussetzungen und die entsprechenden Kontrollvorschriften und Strafen festzulegen.

Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für die und der traditionell je nach Gebiet unterschiedlichen Anbautechniken muß bei der Festlegung der „guten Erzeugungsbedingungen” auf die Arbeiten Bezug genommen werden, die seit jeher ortsüblich sind und für notwendig gehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.