Artikel 11 VO (EWG) 93/302

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Beobachtungsstelle ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan der Beobachtungsstelle ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Beobachtungsstelle umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 12 beziehungsweise Artikel 13 genannten Organisationen, Einrichtungen und Drittländer.

(4) Die Ausgaben der Beobachtungsstelle umfassen insbesondere

a)
die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Kosten für Verwaltung
b)
und die Kosten für die Unterstützung der an das Reitox angeschlossenen einzelstaatlichen Informationsnetze sowie die durch Vertragsabschlüsse mit den Fachzentren entstehenden Kosten.

(5) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission zusammen mit dem Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).

(7) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(8) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Beobachtungsstelle.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Beobachtungsstelle fest.

(9) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(10) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

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